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Stand:
01.02.2003
Jazzclub
Biberach e.V.
c/o
Bruno-Frey-Musikschule
Wielandstraße
27
88400
Biberach
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Jazzclub Biberach e.V.“.
(2)
Er hat seinen Sitz in Biberach und
ist in das Vereinsregister unter Nr.
279
eingetragen. Gerichtsstand ist
Biberach/Riss. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§
2 Zweck
(1)
Gem. § 48, Abs. 2 EStVD ist der Zweck des Vereins die Förderung
der Musik sowie kultureller
Veranstaltungen. Dies geschieht
durch Veranstaltung von Konzerten
der Jazzmusik und jazzmusiknaher
Musikformen mit Auftrittsmöglichkeiten
für Nachwuchs- und etablierte
Musiker sowie durch Förderung der
Musikausbildung durch Workshops und
Unterstützung des Biberacher
Jazzpreises für jugendliche
Jazzmusiker.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977. Er ist
selbstlos und dient nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken.
§
3 Finanzielle Mittel
(1) Der Verein erwirbt die zur Erreichung seines Zwecks
erforderlichen finanziellen Mittel
— durch Mitgliedsbeiträge
— Veranstaltungen und Vergütungen
— Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
— Kultur-Sponsoring und Spenden
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für seinen satzungsgemäßen
Zweck verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Der Ersatz für
Aufwendungen ist
zulässig, soweit die Aufwendungen für die
Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind. Im übrigen darf
niemand durch Ausgaben,
die dem Vereinszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§
4 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die
den Beitritt durch Unterschrift erklärt und ihren Beitrag entrichtet.
Ist der Anwärter
auf die Mitgliedschaft noch nicht volljährig, so ist
die schriftliche Genehmigung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft persönlicher Mitglieder endet durch Austritt,
Tod oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft juristischer Personen
endet mit der
Auslösung der juristischen Person oder der
Personenvereinigung, durch Austritt oder Ausschluss.
(3) Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Ein Ausschluss von Mitgliedern ist nur zulässig, wenn
das Mitglied trotz Mahnung mit mehr
als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, dem Vereinszweck zuwiderhandelt, bzw. vereinsschädigend handelt.
Der jeweils zum Jahresende mögliche Austritt ist gegenüber
dem Vorstand bis spätestens Ende November schriftlich zu
erklären; er berührt nicht die Pflicht
zur Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.
(4) Ein Beschluss über Verweigerung der Aufnahme oder den
Ausschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich
mitzuteilen. Das Recht auf Widerspruch gegen
diesen Beschluss gilt innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung.
Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§
5 Mitgliederbeiträge
(1) Bei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um regelmäßige
Jahresbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit festsetzt.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag pünktlich und im
voraus zu zahlen. Eine Stundung kann nur in Ausnahmefällen
durch den Vorstand gestattet werden.
Eine Befreiung von der Beitragszahlung ist im Ausnahme fall durch Beschluss des
Vorstands möglich.
(3) Im Laufe des Jahres eintretende Mitlieder bezahlen den Beitrag
anteilig pro vollem Monat.
§
6
Organe des Vereins
§
7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und beschließt seine
Entlastung, Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins und die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt unter Leitung des
Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung unter der des
Stellvertreters, jährlich
mindestens einmal zusammen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss dann
stattfinden, wenn der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss oder auf
schriftlichen Antrag eines Drittels der
Mitglieder dies verlangen.
Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand schriftlich mit
einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung, über die Abberufung
und Neuwahl des Vorstandes und über die Auflösung des Vereins
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird eine
Niederschrift gefertigt, die insbesondere die Ergebnisse von
Abstimmungen und Wahlen sowie gefasste
Beschlüsse, letztere nach Möglichkeit in ihrem Wortlaut, festhält. Der Protokollführer
wird für jede Versammlung durch den
Vorstand bestellt. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§
8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem
Pressereferenten und zwei Beisitzern. Voraussetzung
für die Wahl in den Vorstand ist die Volljährigkeit des Mitglieds. Die
Amtszeit des
Vorstandes beträgt zwei Jahre.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende
und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich.
Außergerichtlich vertritt der
Vorsitzende den Verein, in seiner
Abwesenheit sein Stellvertreter.
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(4) Eine Ersatzbestellung für ein vor Ablauf seiner Amtszeit
ausgeschiedenes Vorstandmitglied erfolgt für den Rest der
Amtszeit des Ausgeschiedenen durch die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Als Übergangsregelung bis zum
Zeitpunkt der Mitgliederversammlung komplettiert sich der
Vorstand durch Berufung eines Mitgliedes.
(5) Falls mehr als ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausscheidet,
lädt der Vorstand zwecks Ersatzbestellung für die
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder
umgehend zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ein.
(6) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
§
9 Rechnungsprüfung
Das Vermögen des Vereins und die Kassenführung sind mindestens jährlich zu prüfen. Hierzu bestimmt die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
die Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
§ 10
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das etwaige noch vorhandene
Vereinsvermögen der Stadt Biberach zu mit der Maßgabe, es zu verwalten.
Sollte sich ein Nachfolgeverein innerhalb 5 Jahren konstituieren, der ähnliche
Satzungsziele verfolgt, so ist es an diesen weiterzuleiten. Ist nach Ablauf von 5
Jahren kein
Nachfolgeverein gegründet worden, obliegt es der Stadt, das
Vermögen einem gemeinnützigen, kulturellen Zweck zuzuführen.
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