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Vereinssatzung
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Stand:
01.01.2011
Jazzclub
Biberach e.V.
c/o
Bruno-Frey-Musikschule
Wielandstraße
27
88400
Biberach
§
1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt
den Namen „Jazzclub Biberach
e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz
in Biberach und ist in das
Vereinsregister unter Nr. 279
eingetragen. Gerichtsstand ist
Biberach/Riss. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§
2 Zweck
(1) Gem. § 48, Abs. 2
EStVD ist der Zweck des Vereins die
Förderung der Musik sowie kultureller
Veranstaltungen. Dies geschieht durch
Veranstaltung von Konzerten der
Jazzmusik und jazz-musiknaher
Musikformen mit Auftrittsmöglichkeiten
für Nachwuchs- und etablierte Musiker
sowie durch Förderung der
Musikausbildung durch Workshops und
Unterstützung des Biberacher
Jazzpreises für jugendliche
Jazzmusiker.
(2) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung 1977. Er
ist selbstlos und dient nicht
eigenwirtschaftlichen Zwecken.
§
3 Finanzielle Mittel
(1) Der Verein erwirbt
die zur Erreichung seines Zwecks
erforderlichen finanziellen Mittel
- durch Mitgliedsbeiträge
- Veranstaltungen und Vergütungen
- Zuschüsse aus öffentlichen
Mitteln
- Kultur-Sponsoring und Spenden
(2) Die Mittel des
Vereins dürfen nur für seinen
satzungsgemäßen Zweck verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Der Ersatz für Aufwendungen
ist zulässig, soweit die Aufwendungen
für die Erreichung des
Vereinszwecks erforderlich sind. Im
übrigen darf niemand durch Ausgaben,
die dem Vereinszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die
Vorstandtätigkeit ist grundsätzlich
ehrenamtlich. Bei Bedarf können
Vereinsaufgaben im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung
einer Aufwandsentschädigung nach § 3
Abs. 26a EStG ausgeübt werden. Die
Entscheidung über die entgeltliche
Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte
und die Beendigung.
Der Vorstand ist
ermächtigt, Tätigkeiten für den
Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des
Vereins.
§
4 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede
natürliche und juristische Person
werden, die den Beitritt durch
Unterschrift erklärt und ihren
Beitrag entrichtet.
Ist der Anwärter auf
die Mitgliedschaft noch
nicht volljährig, so ist die
schriftliche Genehmigung des
gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft
persönlicher Mitglieder endet
durch Austritt, Tod oder
Ausschluss. Die Mitgliedschaft
juristischer Personen endet mit der
Auslösung der juristischen Person oder
der Personenvereinigung, durch Austritt
oder Ausschluss.
(3) Über Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern entscheidet
der Vorstand. Ein Ausschluss von
Mitgliedern ist nur zulässig, wenn das
Mitglied trotz Mahnung mit mehr als
einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,
dem Vereinszweck zuwiderhandelt,
bzw. vereinsschädigend handelt.
Der jeweils zum Jahresende mögliche
Austritt ist gegenüber
dem Vorstand bis spätestens Ende
November schriftlich zu erklären; er
berührt nicht die Pflicht zur
Beitragszahlung für das laufende
Kalenderjahr.
(4) Ein Beschluss über Verweigerung
der Aufnahme oder den Ausschluss ist dem
Betroffenen durch den Vorstand
schriftlich mitzuteilen. Das Recht auf
Widerspruch gegen diesen Beschluss gilt
innerhalb einer Frist von einem Monat
nach der Mitteilung. Über den
Widerspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§
5 Mitgliederbeiträge
(1) Bei den
Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um
regelmäßige Jahresbeiträge, deren
Höhe die Mitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit festsetzt.
(2) Alle Mitglieder sind
verpflichtet, den Beitrag pünktlich und
im voraus zu zahlen. Eine Stundung kann
nur in Ausnahmefällen durch den
Vorstand gestattet werden.
Eine Befreiung von der
Beitragszahlung ist im Ausnahme fall
durch Beschluss des Vorstands möglich.
(3) Im Laufe des Jahres
eintretende Mitlieder bezahlen den
Beitrag anteilig pro vollem Monat.
§ 6 Organe
des Vereins
Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist das oberste
Organ des Vereins. Sie wählt die
Mitglieder des Vorstandes und
beschließt seine Entlastung,
Satzungsänderungen, Auflösung des
Vereins und die Höhe der
Mitgliedsbeiträge.
(2) Die ordentliche
Mitgliederversammlung tritt unter
Leitung des Vorsitzenden, im Falle von
dessen Verhinderung unter der des
Stellvertreters, jährlich
mindestens einmal zusammen.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss dann
stattfinden, wenn der Vorstand mit
Mehrheitsbeschluss oder auf
schriftlichen Antrag eines Drittels der
Mitglieder dies verlangen.
Zu den
Mitgliederversammlungen lädt der
Vorstand schriftlich mit einer Frist von
zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung ein.
(3) Die
Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters.
Beschlüsse über die
Änderung der Satzung, über die
Abberufung und Neuwahl des Vorstandes
und über die Auflösung des Vereins
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Verlauf
der Mitgliederversammlung wird eine
Niederschrift gefertigt, die
insbesondere die Ergebnisse von
Abstimmungen und Wahlen sowie gefasste
Beschlüsse, letztere nach Möglichkeit
in ihrem Wortlaut, festhält. Der
Protokollführer wird für jede
Versammlung durch den Vorstand bestellt.
Die Niederschrift ist von dem
Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
§
8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht
aus dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter, dem Kassierer, dem
Schriftführer, dem Pressereferenten und
zwei Beisitzern. Voraussetzung für
die Wahl in den Vorstand ist
die Volljährigkeit des Mitglieds.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt
zwei Jahre.
(2) Der Vorstand führt
die Geschäfte des Vereins. Der
Vorsitzende und sein Stellvertreter
vertreten den Verein gerichtlich.
Außergerichtlich vertritt der
Vorsitzende den Verein, in seiner
Abwesenheit sein Stellvertreter.
(3) Der Vorstand
beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Eine
Ersatzbestellung für ein vor Ablauf
seiner Amtszeit ausgeschiedenes
Vorstandmitglied erfolgt für den Rest
der Amtszeit des Ausgeschiedenen durch
die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. Als
Übergangsregelung bis zum Zeitpunkt der
Mitgliederversammlung komplettiert sich
der Vorstand durch Berufung
eines Mitgliedes.
(5) Falls mehr als ein
Mitglied des Vorstandes vorzeitig
ausscheidet, lädt der Vorstand zwecks
Ersatzbestellung für die
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder
umgehend zur außerordentlichen
Mitgliederversammlung ein.
(6) Der Vorstand kann für bestimmte
Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
§
9 Rechnungsprüfung
Das Vermögen des
Vereins und die Kassenführung sind
mindestens jährlich zu prüfen.
Hierzu bestimmt die
Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren die Rechnungsprüfer, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen.
§
10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer hierzu
besonders einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
(2) Im Falle einer
Auflösung des Vereins, oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,
fällt das etwaige noch vorhandene
Vereinsvermögen der Stadt Biberach zu
mit der Maßgabe, es zu verwalten.
Sollte sich ein Nachfolgeverein
innerhalb 5 Jahren konstituieren,
der ähnliche Satzungsziele verfolgt, so
ist es an diesen weiterzuleiten. Ist
nach Ablauf von 5 Jahren kein
Nachfolgeverein gegründet worden,
obliegt es der Stadt, das Vermögen
einem gemeinnützigen, kulturellen
Zweck zuzuführen.
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