Jazzclub Biberach e.V.
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Vereinssatzung

Stand: 01.02.2003

Jazzclub Biberach e.V.

c/o Bruno-Frey-Musikschule

Wielandstraße 27

88400 Biberach

§  1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

    (1) Der Verein führt den Namen „Jazzclub Biberach e.V.“.

    (2) Er hat seinen Sitz in Biberach  und  ist in das Vereinsregister unter Nr. 279

    eingetragen. Gerichtsstand ist Biberach/Riss. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2    Zweck

    (1) Gem. § 48, Abs. 2 EStVD ist der Zweck des Vereins die Förderung der Musik sowie kultureller Veranstaltungen. Dies geschieht durch Veranstaltung von Konzerten der Jazzmusik und jazzmusiknaher Musikformen mit Auftrittsmöglichkeiten für Nachwuchs- und etablierte Musiker sowie durch Förderung der Musikausbildung durch Workshops und Unterstützung des Biberacher Jazzpreises für jugendliche Jazzmusiker.

     

    (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

    Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

    Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos und dient nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken.

§  3    Finanzielle Mittel

    (1) Der Verein erwirbt die zur Erreichung seines Zwecks erforderlichen finanziellen Mittel

    — durch Mitgliedsbeiträge

    — Veranstaltungen und Vergütungen

    — Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

    — Kultur-Sponsoring und Spenden

     

    (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für seinen satzungsgemäßen

    Zweck verwendet werden.  Die  Mitglieder erhalten  keine

    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz für Aufwendungen ist 

    zulässig, soweit die Aufwendungen für die Erreichung  des Vereinszwecks erforderlich sind. Im übrigen darf niemand durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütungen begünstigt werden.

§  4    Mitglieder

    (1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die

    den Beitritt durch Unterschrift erklärt und ihren Beitrag entrichtet. 

     Ist der Anwärter auf die Mitgliedschaft noch nicht volljährig, so ist die schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

     

    (2) Die Mitgliedschaft persönlicher Mitglieder endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet mit der Auslösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung, durch Austritt oder Ausschluss. 

     

    (3) Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss von Mitgliedern ist nur zulässig, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, dem Vereinszweck zuwiderhandelt, bzw.  vereinsschädigend handelt. Der jeweils zum Jahresende mögliche Austritt ist gegenüber dem Vorstand bis spätestens Ende November schriftlich zu erklären; er berührt nicht die Pflicht zur Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.

     

    (4) Ein Beschluss über Verweigerung der Aufnahme oder den Ausschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das Recht auf Widerspruch gegen diesen Beschluss gilt innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§  5    Mitgliederbeiträge

    (1) Bei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um regelmäßige Jahresbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit festsetzt.

     

    (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag pünktlich und im voraus zu zahlen. Eine Stundung kann nur in Ausnahmefällen durch den Vorstand gestattet werden. Eine Befreiung von der Beitragszahlung ist im Ausnahme fall durch Beschluss des Vorstands möglich.

     

    (3) Im Laufe des Jahres eintretende Mitlieder bezahlen den Beitrag anteilig pro vollem Monat.

§  6    Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§  7    Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und beschließt seine Entlastung, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

     

    (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt unter Leitung des Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung unter der des Stellvertreters, jährlich  mindestens einmal zusammen.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss dann stattfinden, wenn der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder dies verlangen.

    Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein.

     

    (3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

    Beschlüsse über die Änderung der Satzung, über die Abberufung und Neuwahl des Vorstandes und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

     

    (4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die insbesondere die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen sowie gefasste Beschlüsse, letztere nach Möglichkeit in ihrem Wortlaut, festhält. Der Protokollführer wird für jede Versammlung durch den Vorstand bestellt. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

§  8    Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Pressereferenten und zwei Beisitzern. Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist die Volljährigkeit des Mitglieds. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

     

    (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich. Außergerichtlich vertritt der Vorsitzende den Verein, in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter. 

     

    (3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

     

    (4) Eine Ersatzbestellung für ein vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenes Vorstandmitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Als Übergangsregelung bis zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung komplettiert sich der Vorstand durch Berufung eines Mitgliedes.

     

    (5) Falls mehr als ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausscheidet, lädt der Vorstand zwecks Ersatzbestellung für die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder umgehend zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ein.

     

    (6) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

§  9    Rechnungsprüfung

    Das Vermögen des Vereins und die Kassenführung sind mindestens jährlich zu prüfen. Hierzu bestimmt die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren die Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§ 10   Auflösung des Vereins

    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen

    Mitgliederversammlung beschlossen werden.

     

    (2) Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das etwaige noch vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Biberach zu mit der Maßgabe, es zu verwalten. Sollte  sich ein Nachfolgeverein innerhalb 5 Jahren konstituieren, der ähnliche Satzungsziele verfolgt, so ist es an diesen weiterzuleiten. Ist nach Ablauf von 5 Jahren kein Nachfolgeverein gegründet worden, obliegt es der Stadt, das Vermögen einem gemeinnützigen, kulturellen Zweck zuzuführen. 

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